Betriebsbestand im Handwerk nach Ländern

Vor der Novellierung der Handwerksordnung zum 01.01.2004 waren die Anlagen A und B1 im Vollhandwerk zusammengefasst (alle Gewerke dieser Anlage waren zulassungspflichtig), die Anlage B2 wurde als handwerksähnliches Gewerbe geführt (zulassungsfreie Gewerbezweige). Die Anlage A einfache Tätigkeiten gibt es nicht. Zur besseren Vergleichbarkeit mit Daten ab 2004 werden die Betriebsstatsitiken nach den Anlagen lt. Novellierung der HwO 2004 ausgewiesen.

Die 4. Novelle der Handwerksordnung ist am 14.02.2020 in Kraft getreten und beinhaltet die Rückführung von 12 Gewerken aus der Anlage B1 in die Anlage A sowie die Überführung von 2 Gewerken von der Anlage B2 in die Anlage B1.

Die 5.Novelle der Handwerksordnung ist am 01.07.2021 in Kraft getreten. Neben der Umbenennung zweier Anlage-A-Gewerke, beinhaltete sie zudem die Überführung des Kosmetikerhandwerks von der Anlage B2 in die Anlage B1, die Umbenennung eines Gewerks sowie die Zusammenlegung der Drucker, Siebdrucker und Flexografen zum Gewerk "Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker und Flexografen)".

Anlagen A, B1 und B2
Folgende Tabellen und Grafiken finden Sie hier zum Download:

Handwerk Anlage A

(bis 31.12.2003 zulassungspflichtiges Vollhandwerk)

Handwerk Anlage A einfache Tätigkeiten

Die Anlage A einfache Tätigkeiten wurde erst mit der HwO 2004 eingeführt.

Handwerk Anlage B1

(bis 31.12.2003 zulassungspflichtiges Vollhandwerk; ab 2004 zulassungsfrei)

Kontakt

  • Betriebsstatistik
    • Katja Kaule
    • Wirtschafts-und Umweltpolitik
    • Kaule@zdh.de
    • Tel.: 030-20619266
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